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OLG Braunschweig, 05.10.1999 - 8 W 47/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Förmliche Abnahme des Werkes bei unbeweglichen Sachen mit Besitzübertragung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Förmliche Abnahme des Werkes bei unbeweglichen Sachen mit Besitzübertragung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Förmliche Abnahme und Besitzübertragung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Braunschweig, 14.07.1999 - 1 O 84/98
- OLG Braunschweig, 05.10.1999 - 8 W 47/99
Papierfundstellen
- BauR 2000, 105
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- LG Braunschweig, 14.07.1999 - 1 O 85/98
Darf Bauherr vor Abnahme und Bezahlung das Bauwerk in Besitz nehmen?
Auszug aus OLG Braunschweig, 05.10.1999 - 8 W 47/99
Zwar weist der entsprechende Schriftsatz der Verfügungskläger das Aktenzeichen 1 O 85/98 Landgericht Braunschweig aus, doch ist der Parteienbezeichnung zu entnehmen, daß das Rechtsmittel zu dem Verfahren 1 O 84/98 Landgericht Braunschweig eingelegt werden sollte.Hierfür spricht auch die Tatsache, daß der in dem Verfahren 1 O 85/98 Landgericht Braunschweig ergangene Beschluß vom 14. Juli 1999 den Verfügungsklägern erst am 06. August 1999 zugestellt worden ist, während die Beschwerdeschrift bereits vom 05. August 1999 datiert.
- LG Karlsruhe, 17.02.2021 - 6 O 15/21
Einstweilige Verfügung gegen einen Bauträger einer Eigentumswohnanlage: …
Soweit der Besitzübergang nach Ziffer 6 Satz 1 bereits im Zeitpunkt der Benutzung des Vertragsobjektes stattfinden sollte, ist diese Vereinbarung dahingehend zu verstehen, dass die besitzbegründende Nutzung im - hier fehlenden - Einverständnis der Vertragspartner erfolgen musste (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.10.1999 - 8 W 47/99 -, BauR 2000, 105, Rn. 3, juris), weshalb auch kein Besitzerwerb durch Einigung (§ 854 Abs. 2 BGB) durchgreift. - OLG Köln, 19.12.2001 - 11 U 166/00
Rückabwicklung eines Vertrages betreffend den Erwerb eines gewerblichen Objekts
Zwingend ist dies nicht (vgl. OLG Braunschweig, BauR 2000, 105); die Modalitäten der Abnahme können im Rahmen der Vertragsfreiheit von den Beteiligten modifiziert werden (…Palandt a.a.O. Rn. 10 mit weiteren Nachweisen).